Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 134 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
Stand: 13.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/134#abs-1 (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft
Satz 1 ist anzuwenden, solange das im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/134#abs-2 (2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Verurteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.